AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Equipment Service GmbH
Stand vom 01.08.2018

A) Allgemeines

1. Diese Bedingungen haben Gültigkeit für alle Geschäfte im vorstehenden Sinn zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

2. Die Folgerungen aus Unstimmigkeiten, welche sich bei Entgegennahme und Weitergabe mündlicher oder telefonischer Aufträge ergeben, gehen auf Gefahr des Auftraggebers.

3. Mit der Übertragung des Auftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probeeinsätzen und Probefahrten als erteilt.

4. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag des Auftraggebers und die anderen Bedingungen unberührt. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine Sonderregelungen enthalten, gelten sinngemäß unsere Verkaufs- und Servicebedingungen und die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Werksvertrag (§ 631 BGB ).

B) Kostenvoranschlag

1. Mündlich erklärte Kostenvoranschläge bezeichnen nur die ungefähre Höhe der Kosten und sind daher für den Auftragnehmer nicht verbindlich

2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Sie können um 20 % überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei der Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig erweist.

4. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinn des Punktes 2 um mehr als 20 % überschritten werden muss, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich, vorab mündlich ( telefonisch ) und binnen 3 Tagen, nachdem er benachrichtigt worden ist, schriftlich widerspricht.

5. Der Auftraggeber kann in diesem Fall von dem Auftrag zurücktreten. Er hat jedoch die bis dahin angefallenen Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie die entsprechenden Arbeits- und Lohnkosten zu bezahlen.

C) Aufträge

1. Die Auftragserteilung berechtigt uns, Schäden und Mängel, die erst bei Ausführung der Reparatur oder Serviceleistung festgestellt werden, zu beheben, sofern die entstehenden Aufwendungen im Einzelfall 20 % der Instandsetzungskosten nicht übersteigen. Darüber hinaus gilt sinngemäß der Absatz B unter Kostenvoranschlag.

D) Rechnungslegung und Zahlung

1. Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne Abzug bis spätestens auf der Rechnung vermerkten Zahlungsfristen zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung werden die banküblichen Verzugszinsen berechnet.

2. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden geltend machen, so muss der Auftraggeber auch diesen Schaden ersetzen.

3. Beanstandungen zu einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.

4. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen verlangen. Die Zurückhaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber wegen etwaiger Gegenansprüche , ist ausgeschlossen.

E) Ansprüche an den Auftraggeber

1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.

2. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die Zahlung geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferung und Arbeiten des Auftragnehmers erfolgt sind.

3. Ist der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber bereits ausgehändigt, ohne dass die Gegenleistung erbracht ist, gilt ein vertragliches Pfandrecht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als vereinbart, das den Auftragnehmer berechtigt, bei Verzug des Auftraggebers den Vertragsgegenstand wieder an sich zu nehmen.

4. Dem Auftragnehmer steht an dem Vertragsgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

5. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch auf Eigentumsübergang oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich, für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

6. Zur Sicherung aller aus der Lieferung von Zubehör, Ersatzteilen und Aggregaten sowie Baumaschinen, Baugeräten und deren Teilen, ferner aus Leistungen im Zusammenhang mit Reparaturaufträgen entstandenen Forderungen haften bis zum völligen Ausgleich sämtlicher beim Auftragnehmer geführter Kosten, die zusammen eine Rechnung bilden, die Vorbehaltsgegenstände aus allen früheren Geschäften zwischen den Vertragspartnern. Übersteigt der Zeitwert des Sicherungsgutes die Forderungen um 25 %, so verpflichtet sich der Auftragnehmer insoweit zur Freigabe.

F) Ablieferungen

1. Reparaturfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Verbindlich sind diese für den Auftragnehmer nur, wenn er sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Wird ein Auftrag gemäß Abschnitt C erweitert, verlängert sich die Frist für die Ablieferung dementsprechend .Die Frist wird vom Zeitpunkt angerechnet, an dem zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer alle wichtigen Einzelheiten des Auftrags geklärt sind.

2. Ist die Reparaturfrist im Sinn des Abs.1 nicht eingehalten worden, gerät der Auftragnehmer erst in Verzug, wenn ihn der Auftraggeber schriftlich gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird diese Frist vom Auftragnehmer nicht eingehalten, so hat er dem Auftraggeber den unmittelbaren Schaden zu ersetzen

3. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderung, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten, sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine entsprechend, wenn nicht der Auftragnehmer sich veranlasst sieht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen 4.Für die Kosten gilt Abschnitt B( Kostenvoranschlag ) ,unserer Bedingungen entsprechend.

G) Versteckte Mängel

1. Versteckte Mängel müssen innerhalb einer Woche nach Inbetriebnahme detailliert schriftlich gerügt werden. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn sie später als 2 Monate nach Berechnungsdatum erfolgt.

2. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel nach Wahl des Auftragnehmers in seinen Arbeitsräumen oder am Standort des Gerätes zu beseitigen.

3. Die Gewährleistung erlischt, wenn die mit dem Mangel behafteten Gegenstände vom Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer kostenfrei zugestellt worden sind.

4. Die Gewährleistungsfrist erlischt, wenn die vom Mangel betroffenen Teile ohne Genehmigung inzwischen vom Auftraggeber oder einer anderen Werkstatt geändert, instandgesetzt oder Teile selbst beschafft worden sind, ferner, wenn auf den Wunsch des Auftraggebers Teilarbeiten im Rahmen des Auftrages durch Dritte ausgeführt wurden. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

5. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers auf die Abtretung der ihm gegen seinen Lieferanten wegen Mängel zustehenden Ansprüche.


H) Gewährleistung und Mängelrüge

1. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche, nach Wahl des Auftragnehmers darauf, den Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen.

2. Die Gewährleistungspflicht verjährt 6 Monate nach Abnahme.

3. Die Haftung des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt hat oder von einem Dritten ausführen hat lassen. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt.

4. Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten entscheidet der Auftragnehmer. Für diese Nachbesserungsarbeiten steht eine angemessene Frist zu.

5. Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Minderungsrecht. Auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung besteht ein Minderungsrecht. Falls jedoch die Reparatur, trotz der Minderung, für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, so kann der Auftraggeber den Vertrag rückgängig machen (Wandlung).

I) Verjährung

1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Gründen auch immer – verjähren nach 12 Monaten. Für Schadensansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

J) Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage einzureichen.

Unsere Partnerunternehmen

+49 (0) 2556 996-398-8
Servicehotline